Allgemeine Kundeninformation zum Thema Nachhaltigkeit (ESG)

Was bedeutet die Abkürzung ESG?

Die Entwicklung in Richtung mehr Nachhaltigkeit wird regelmäßig unter der Abkürzung ESG zusammengefasst. Die Buchstaben stehen für Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Government (Unternehmensführung). Unternehmen werden dabei als nachhaltig bezeichnet, wenn sie durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit versuchen, diese Ziele zu erreichen. Ebenso können Investoren nach diesen Kriterien bestimmen, ob eine Geldanlage nach diesen Kriterien ihren ökologischen, sozialen und ethischen Wertvorstellungen entspricht.

„E“ – Environment / Umwelt

Hierbei geht es um ökologische Aspekte wie Umweltverschmutzung, die Emission von Schadstoffen und Treibhausgasen, die Energieeffizienz, den Verbrauch von Ressourcen oder den Schutz der Artenvielfalt. Hier wird im Rahmen des Ratings eines Unternehmens hinterfragt, wie

  • es zur Abmilderung des Klimawandels beiträgt,
  • Schadstoffemissionen reduziert werden,
  • Erneuerbare Energien genutzt werden,
  • wie der Umgang mit / Verbrauch von Rohstoffen ist,
  • wie Unternehmensabläufe und -prozesse effizient und umweltverträglich gestaltet werden oder
  • wie moderne und nachhaltigere Produkte und Technologien eingesetzt bzw. erforscht werden.

„S“ – Social / Soziales

In dieser Rubrik werden soziale und gesellschaftliche Punkte abgefragt. Hierzu zählen Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz, Vielfalt im Unternehmen und das gesellschaftliche Engagement. Im Fokus der Betrachtung steht dabei, ob und auf welche Art und Weise Unternehmen auf allen Ebenen der Wertschöpfungskette

  • zentrale Rechte ihrer Beschäftigten einhalten,
  • Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz umsetzen,
  • faire Arbeitsbedingungen und eine angemessene Entlohnung sicherstellen,
  • Aus- und Weiterbildung anbieten,
  • sich für die Einhaltung von Menschenrechten und gegen Diskriminierung einsetzen sowie
  • gesellschaftliche Verantwortung übernehmen.

„G“ – Government / Unternehmensführung

Die Abkürzung steht für eine verantwortungsbewusste, transparente und faire Unternehmensführung. Idealerweise werden nachhaltige Unternehmenswerte verfolgt und die Unternehmensprozesse effektiv gesteuert und kontrolliert. Dazu wird im Rahmen des Ratings beurteilt, ob bzw. wie Unternehmen

  • geltende Gesetze und Regelwerke einhalten,
  • ihre Unternehmenswerte leben und ihre Richtlinien befolgen,
  • offen und transparent kommunizieren,
  • klare Prozesse zur Unternehmenssteuerung und -kontrolle einführen,
  • fair mit ihren Stakeholdern (Kunden, Geschäftspartner, Kapitalgeber, Mitarbeiter und Wettbewerber) umgehen,
  • kriminelles Geschäftsgebaren (Bestechung, Korruption und Geldwäsche) verhindern und
  • die Geschäftsleitung und Aufsichtsgremien zu einem nachhaltigen Handeln verpflichten.

Herausforderungen bei der Berücksichtigung von ESG-Kriterien im Investmentprozess

Bei der Geldanlage werden einzelne Finanzinstrumente (Aktien, Anleihen, etc.) nach ESG-Kriterien bewertet. Je besser die Bewertung ist, desto nachhaltiger gilt das Finanzprodukt im Sinne der ESG-Kriterien.

Investiert ein Finanzinstrument wie ein Investmentfonds oder ETF in weitere Finanzinstrumente, so errechnet sich das ESG-Rating des Investmentfonds bzw. ETF (Gesamtscore) aus den Einzelscores der im Portfolio befindlichen Aktien, Anleihen und weiteren Finanzinstrumente. Da nicht zwingend für jede Aktie, Anleihe, Finanzinstrument im Portfolio eines Investmentfonds oder ETF eine ESG-Bewertung verfügbar sein muss, bezieht sich der Gesamtscore möglicherweise nur auf den Teil des Portfolios eines Investmentfonds bzw. ETF, für den ESG-Ratings vorliegen.

Daraus lässt sich bereits ableiten, dass die Verfügbarkeit und Qualität von ESG-Daten zu den großen Herausforderungen für ein Investieren nach ESG-Maßstäben zählen. Hinzukommt, dass es eine Vielzahl von „Öko-Labeln“ / Ratings und ESG-Scores gibt, die teils unterschiedliche Ansätze verfolgen und nur bedingt miteinander vergleichbar sind. So kommen Ratingagenturen immer wieder zu unterschiedlichen Aussagen, ob ein Unternehmen nach ihren Kriterien „nachhaltig“ ist oder nicht. Dies basiert ganz wesentlich auf einer unterschiedlichen Gewichtung von ESG-Daten bzw. deren Interpretation. Zudem sind die Kriterien der Ratingagenturen auch nicht zwingend deckungsgleich mit den gesetzlichen Vorgaben, die ab dem 2. August 2022 verpflichtend für die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden sind.

Unterschiedliche Investmentstrategien für nachhaltiges Investieren

Es gibt zahlreiche verschiedene Strategien, nach denen Anbieter von Finanzprodukten – auch die Anlagestrategie im Rahmen der Vermögensverwaltung ist in diesem (regulatorischen) Sinne ein Finanzprodukt – anhand von positiven und negativen Kriterien entscheiden, ob sie in eine Aktie, Anleihe oder einen anderen Vermögenswert aus ESG-Gesichtspunkten investieren. Zu den verbreitesten Auswahlmethoden, die nachfolgend exemplarisch dargestellt werden, zählen das Ausschlussprinzip und der Best-in-Class-Ansatz.

Beim Ausschlussprinzip – Negativscreening – werden Werte, die nicht den Nachhaltigkeitsprinzipien des Anbieters entsprechen, von der Investition ausgeschlossen. Bei diesem Ansatz werden beispielsweise Aktien und Anleihen von Unternehmen bestimmter Branchen wegen ihrer negativen Auswirkungen auf die Umwelt und Gesellschaft „verbannt“. Beispiele hierfür sind fossile Energieerzeugung, Tabak- und Alkoholproduzenten, die Glückspielindustrie und Waffenproduzenten.

Hingegen zielt das Best-in-Class-Prinzip darauf ab, die unter ESG-Aspekten besten Unternehmen aus ihrer Branche in das einzelne Finanzprodukt oder auch die Anlagestrategie im Rahmen der Vermögensverwaltung aufzunehmen. An diesem Ansatz wird teils kritisiert, dass danach auch Unternehmen aus ESG-kritischen Branchen wie fossile Energieerzeugung oder Tabakherstellung den Weg in ein Finanzprodukt finden können, sofern sie „nur“ nachhaltiger als ihre Wettbewerber agieren. Einige Anbieter kombinieren daher den Best-in-Class-Ansatz mit dem Ausschlussprinzip.

Ein weiteres Verfahren ist das Positivscreening. Danach wird bevorzugt in Finanzinstrumente investiert, die bestimmte ESG-Kriterien besonders gut erfüllen. Da hierbei regionale und branchenspezifische Aspekte tendenziell in den Hintergrund treten, besteht grundsätzlich die Gefahr einer (unerwünschten) Risikokonzentration.

Als eine besonders nachhaltige Investitionsstrategie gilt das Impact Investing. Hierbei wird primär in Finanzinstrumente von Unternehmen investiert, die konkret auf die Verbesserung eines bestimmten ESG-Ziels hinarbeiten.

Messung von Nachhaltigkeit in der Praxis

Die Messung der Nachhaltigkeit ist in der Praxis ein weiteres herausforderndes Thema. Grundsätzlich soll durch die ESG-Kriterien Nachhaltigkeit messbar und damit Unternehmen untereinander vergleichbar werden. Hierzu sind u.a. Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, nicht-finanzielle Aspekte in einem sogenannten Nachhaltigkeitsreport regelmäßig zu veröffentlichen.

Diese Informationen und Daten zu analysieren, zu bewerten und zu vergleichen, stellt eine nicht zu unterschätzende Aufgabe dar, die nur unter Einbeziehung externer Dienstleister – u.a. Datenlieferanten oder Ratingagenturen – bewerkstelligt werden kann.

Die gesetzliche Regelung ab dem 2. August 2022 – Abfrage Ihrer Nachhaltigkeitspräferenzen

Sie können im Rahmen der Kundenbefragung nunmehr angeben, in welcher Weise bei der Anlage Belange aus den Bereichen Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung Berücksichtigung finden sollen (sog. Nachhaltigkeitspräferenzen). Sie können sich hierbei, wie der nachstehende Auszug aus dem entsprechend angepassten Kundenbefragungsbogen zeigt, zwischen unterschiedlich starken Ausprägungen der Nachhaltigkeitswirkungen entscheiden: 

Welchen Nachhaltigkeitsgrad soll die Wirtschaftstätigkeit, in welche das verwaltete/beratene Vermögen investiert wird, aufweisen? (Von den gesetzlichen Kategorien (1) bis (3) kann auch mehr als eine Kategorie gewählt werden.)

  • Anlagen mit einem wesentlichen positiven Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit gemäß der Taxonomie-Verordnung (1): 

Zur Taxonomie-Verordnung: Die EU-TaxonomieVerordnung enthält Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Sie verfolgt das Ziel, ein EU-weites Klassifizierungssystem für die Bewertung ökologischer Nachhaltigkeit von wirtschaftlichen Aktivitäten zu schaffen.

Bei solchen Anlagen handelt es sich um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, die einen mit technischen Bewertungskriterien messbaren wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer Umweltziele leisten. An das Vorliegen eines messbaren wesentlichen Beitrags werden dabei strenge Anforderungen gestellt.

Zu den Umweltzielen zählen:

  • Klimaschutz,
  • Anpassung an den Klimawandel;
  • die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
  • der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
  • der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Beispiele für Maßnahmen zur Erreichung von Umweltzielen: 

Verstärkte Nutzung umweltverträglicher Technologien; Maßnahmen zur erheblichen Verringerung des Risikos für nachteilige Auswirkungen auf das Klima; Maßnahmen zur Erzielung einer deutlich verbesserten Wasserqualität in Gewässern; effizientere Nutzung von Ressourcen.

Diese Kategorie soll in dem verwalteten/beratenen Vermögen mit folgender Präferenz berücksichtigt werden: 

  Keine Präferenz (d.h. 0 % bis 0,2 %)

  Niedrig (d.h. > 0,2 % bis 5 %) 

  Mittel (d.h. > 5 % bis 10 %)

  Hoch (d.h. > 10 %)

Bitte beachten Sie, dass die prozentualen Gewichtungen für die Klassifizierung in den verschiedenen Bandbreiten nach allgemeinem Verständnis derzeit als sehr niedrig erscheinen. Dies hängt damit zusammen, dass die Datenanbieter bislang nur sehr eingeschränkt Daten zur Verfügung stellen können, mit denen eine ESG-bezogene Einstufung der Anlagen gemäß der aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfolgen kann. 

  • Anlagen mit Nachhaltigkeit in Bezug auf ökologische und / oder soziale Ziele gemäß der Offenlegungsverordnung (2):

Zur Offenlegungsverordnung: Die EU-Offenlegungsverordnung regelt die Offenlegungspflichten von Unternehmen der Finanzbranche bezüglich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten. Sie soll die Transparenz darüber erhöhen, wie Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen in ihre Investmententscheidungen und -empfehlungen integrieren.

Bei solchen Anlagen handelt es sich um Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten, die einen einfachen Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung leisten. 

Beispiele für Maßnahmen zur Erreichung von Umweltzielen:

Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden; Abfallerzeugung und Treibhausgasemissionen; Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft.

Beispiele für Maßnahmen zur Erreichung sozialer Ziele:

Bekämpfung von Ungleichheiten; Förderung des sozialen Zusammenhalts, der sozialen Integration und der Arbeitsbeziehungen

Beispiele für Maßnahmen im Zusammenhang mit guter Unternehmensführung:

Solide Managementstrukturen; gute Beziehungen zu den Arbeitnehmern; gute Vergütungsstrukturen; Einhaltung von Steuervorschriften

Diese Kategorie soll in dem verwalteten/beratenen Vermögen mit folgender Präferenz berücksichtigt werden: 

  Keine Präferenz (d.h. 0 % bis 0,5 %)

  Niedrig (d.h. > 0,5 % bis 10 %) 

  Mittel (d.h. > 10 % bis 20 %)

  Hoch (d.h. > 20 %)

Bitte beachten Sie, dass die prozentualen Gewichtungen für die Klassifizierung in den verschiedenen Bandbreiten nach allgemeinem Verständnis derzeit als sehr niedrig erscheinen. Dies hängt damit zusammen, dass die Datenanbieter bislang nur sehr eingeschränkt Daten zur Verfügung stellen können, mit denen eine ESG-bezogene Einstufung der Anlagen gemäß der aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfolgen kann. 

  • Anlagen, die nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Principal Adverse Impact (PAI) vermeiden (3):

Zu den PAI: Bei den PAI handelt es sich um Leistungskennzahlen u.a. aus den Bereichen Umwelt und Soziales, die nachteilige Auswirkungen des Anlageprodukts abbilden sollen. Es geht dabei um die Frage, inwieweit sich die Investitionsobjekte negativ auf Nachhaltigkeitsfaktoren, d.h. die Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelange oder die Menschenrechte, auswirken können.

Bei solchen Anlagen handelt es sich um Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten, bei denen zumindest die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die sog. Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden. 

Zu diesen Faktoren zählen Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Ich erwarte, dass bei Anlagen in dem verwalteten/beratenen Vermögen folgende Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden: 

Aus dem Bereich Umwelt: 

  Treibhausgas

  Biodiversität

  Abfall

  Wasser

Aus dem Bereich Soziales: 

  Soziales und Mitarbeiter

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Die von Ihnen im Rahmen der Kundenbefragung angegebenen Nachhaltigkeitspräferenzen bilden nach dem Konzept des Gesetzgebers die Grundlage für die Prüfung, ob ein einzelnes Finanzinstrument bzw. die Anlagestrategie im Rahmen der Vermögensverwaltung für Sie geeignet ist. 

Positionierung der von Plettenberg, Conradt & Cie. Family Office AG zum Thema Nachhaltigkeit

Wir bieten im Rahmen der Vermögensverwaltung aktuell keine Anlagestrategien an, die explizit Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigen. Gleichwohl schließt dies nicht aus, dass bei den im Rahmen des Verwaltungsmandats erworbenen Finanzinstrumenten auch Nachhaltigkeitspräferenzen abgebildet werden. 

Maßgeblich für unsere derzeitige geschäftspolitische Entscheidung zum Thema Nachhaltigkeit ist nicht, dass wir keine Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen möchten, sondern einfach, dass aktuell für uns noch viele Fragen nicht abschließend beantwortet, einige technische Aspekte ungeklärt und nicht zu unterschätzende Herausforderungen noch zu lösen sind. Daher besteht aus unserer Sicht gegenwärtig ein nicht kalkulierbares Risiko für ein (unbewusstes) „Greenwashing“. Greenwashing bedeutet, dass wir Ihnen heute (unabsichtlich) mehr Nachhaltigkeit in den Anlagestrategien versprechen, als sich im Nachhinein tatsächlich messen lässt. Mit dieser Problematik möchten wir offen und transparent umgehen, da uns daran gelegen ist, Ihre Interessen im Investmentprozess umfassend zu berücksichtigen.