Sie können im Rahmen der Kundenbefragung nunmehr angeben, in welcher Weise bei der Anlage Belange aus den Bereichen Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung Berücksichtigung finden sollen (sog. Nachhaltigkeitspräferenzen). Sie können sich hierbei, wie der nachstehende Auszug aus dem entsprechend angepassten Kundenbefragungsbogen zeigt, zwischen unterschiedlich starken Ausprägungen der Nachhaltigkeitswirkungen entscheiden:
Welchen Nachhaltigkeitsgrad soll die Wirtschaftstätigkeit, in welche das verwaltete/beratene Vermögen investiert wird, aufweisen? (Von den gesetzlichen Kategorien (1) bis (3) kann auch mehr als eine Kategorie gewählt werden.)
- Anlagen mit einem wesentlichen positiven Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit gemäß der Taxonomie-Verordnung (1):
Zur Taxonomie-Verordnung: Die EU-Taxonomie–Verordnung enthält Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Sie verfolgt das Ziel, ein EU-weites Klassifizierungssystem für die Bewertung ökologischer Nachhaltigkeit von wirtschaftlichen Aktivitäten zu schaffen.
Bei solchen Anlagen handelt es sich um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, die einen mit technischen Bewertungskriterien messbaren wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer Umweltziele leisten. An das Vorliegen eines messbaren wesentlichen Beitrags werden dabei strenge Anforderungen gestellt.
Zu den Umweltzielen zählen:
- Klimaschutz,
- Anpassung an den Klimawandel;
- die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
- der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
- der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Beispiele für Maßnahmen zur Erreichung von Umweltzielen:
Verstärkte Nutzung umweltverträglicher Technologien; Maßnahmen zur erheblichen Verringerung des Risikos für nachteilige Auswirkungen auf das Klima; Maßnahmen zur Erzielung einer deutlich verbesserten Wasserqualität in Gewässern; effizientere Nutzung von Ressourcen.
Diese Kategorie soll in dem verwalteten/beratenen Vermögen mit folgender Präferenz berücksichtigt werden:
□ Keine Präferenz (d.h. 0 % bis 0,2 %)
□ Niedrig (d.h. > 0,2 % bis 5 %)
□ Mittel (d.h. > 5 % bis 10 %)
□ Hoch (d.h. > 10 %)
Bitte beachten Sie, dass die prozentualen Gewichtungen für die Klassifizierung in den verschiedenen Bandbreiten nach allgemeinem Verständnis derzeit als sehr niedrig erscheinen. Dies hängt damit zusammen, dass die Datenanbieter bislang nur sehr eingeschränkt Daten zur Verfügung stellen können, mit denen eine ESG-bezogene Einstufung der Anlagen gemäß der aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfolgen kann.
- Anlagen mit Nachhaltigkeit in Bezug auf ökologische und / oder soziale Ziele gemäß der Offenlegungsverordnung (2):
Zur Offenlegungsverordnung: Die EU-Offenlegungsverordnung regelt die Offenlegungspflichten von Unternehmen der Finanzbranche bezüglich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten. Sie soll die Transparenz darüber erhöhen, wie Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen in ihre Investmententscheidungen und -empfehlungen integrieren.
Bei solchen Anlagen handelt es sich um Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten, die einen einfachen Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung leisten.
Beispiele für Maßnahmen zur Erreichung von Umweltzielen:
Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden; Abfallerzeugung und Treibhausgasemissionen; Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft.
Beispiele für Maßnahmen zur Erreichung sozialer Ziele:
Bekämpfung von Ungleichheiten; Förderung des sozialen Zusammenhalts, der sozialen Integration und der Arbeitsbeziehungen
Beispiele für Maßnahmen im Zusammenhang mit guter Unternehmensführung:
Solide Managementstrukturen; gute Beziehungen zu den Arbeitnehmern; gute Vergütungsstrukturen; Einhaltung von Steuervorschriften
Diese Kategorie soll in dem verwalteten/beratenen Vermögen mit folgender Präferenz berücksichtigt werden:
□ Keine Präferenz (d.h. 0 % bis 0,5 %)
□ Niedrig (d.h. > 0,5 % bis 10 %)
□ Mittel (d.h. > 10 % bis 20 %)
□ Hoch (d.h. > 20 %)
Bitte beachten Sie, dass die prozentualen Gewichtungen für die Klassifizierung in den verschiedenen Bandbreiten nach allgemeinem Verständnis derzeit als sehr niedrig erscheinen. Dies hängt damit zusammen, dass die Datenanbieter bislang nur sehr eingeschränkt Daten zur Verfügung stellen können, mit denen eine ESG-bezogene Einstufung der Anlagen gemäß der aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfolgen kann.
- Anlagen, die nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Principal Adverse Impact (PAI) vermeiden (3):
Zu den PAI: Bei den PAI handelt es sich um Leistungskennzahlen u.a. aus den Bereichen Umwelt und Soziales, die nachteilige Auswirkungen des Anlageprodukts abbilden sollen. Es geht dabei um die Frage, inwieweit sich die Investitionsobjekte negativ auf Nachhaltigkeitsfaktoren, d.h. die Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelange oder die Menschenrechte, auswirken können.
Bei solchen Anlagen handelt es sich um Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten, bei denen zumindest die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die sog. Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.
Zu diesen Faktoren zählen Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Ich erwarte, dass bei Anlagen in dem verwalteten/beratenen Vermögen folgende Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden:
Aus dem Bereich Umwelt:
□ Treibhausgas
□ Biodiversität
□ Abfall
□ Wasser
Aus dem Bereich Soziales:
□ Soziales und Mitarbeiter
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Die von Ihnen im Rahmen der Kundenbefragung angegebenen Nachhaltigkeitspräferenzen bilden nach dem Konzept des Gesetzgebers die Grundlage für die Prüfung, ob ein einzelnes Finanzinstrument bzw. die Anlagestrategie im Rahmen der Vermögensverwaltung für Sie geeignet ist.